Wohnungskündigung

Unumgängliche Voraussetzung für eine Wohnungsaufgabe ist eine schriftliche Kündigung Ihres Mietvertrages unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist ist in Ihrem Mietvertrag festgeschrieben und beträgt im Regelfall 3 Monate.

Die Wohnungskündigung bedarf einer eigenhändigen Unterschrift aller im Vertrag angeführten Personen und muss daher per Post oder persönlich an unser Unternehmen übermittelt werden. Ein Formular zur Wohnungskündigung ist online abrufbar:

Mietrechtsabtretung

Sollte der oder einer der bestehenden Hauptmieter die Wohnung verlassen und die Mietrechte an eine andere Person abtreten, so ist hierzu ein schriftliches Ansuchen zu stellen. Im  Anschluss wird eine Abtretungserklärung erstellt und den betroffenen Personen (austretender Hauptmieter und eintretende Person) zur Unterfertigung zugesandt. Die Voraussetzungen für eine Wohnabtretung sind im  § 12 Mietrechtsgesetz geregelt.

Wer ist berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten?

  • Ehegatte
  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel, ...) sowie Wahlkinder
  • Geschwister

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Ehegatte/in, Verwandte in gerader Linie sowie Wahlkinder müssen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister die letzten fünf Jahre, mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Wann besteht ein Eintrittsrecht für eintrittsberechtigte Personen, obwohl die vorgeschriebenen Fristen für die gemeinsame Aufenthaltsdauer nicht erreicht werden können?

  • Wenn die Angehörigen die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Hauptmieter bezogen haben
  • Bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung in der Wohnung gewohnt haben
  • Bei Kindern, wenn Sie seit der Geburt in der Wohnung gewohnt haben

Sowohl der Hauptmieter als auch die eintrittsberechtigte(n) Person(en) sind verpflichtet, die beabsichtigte Abtretung der Hauptmietrechte unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Wird der Mietzins erhöht?

Das Mietrechtsgesetz (§ 46) sieht sowohl bei der Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden als auch beim Mietrechtsübergang im Todesfall ein Recht des Vermieters auf Erhöhung des Mietzinses vor. Beim Eintritt folgender Personen wird zunächst allerdings keine Mietzinserhöhung vorgenommen:

  • Ehegatten
  • Lebensgefährten
  • minderjährige Kinder
  • minderjährige Kindeskinder des bisherigen Mieters

In diesen Fällen wird der Mietzins erst erhöht, wenn die oben genannten Personen die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder die Kinder bzw. Kindeskinder volljährig geworden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen nach dem 31.12.1981 und vor dem 1.3.1994 in den Vertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28.2.1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind.

Bei allen übrigen eintrittsberechtigten Personen kommt es zu einer Erhöhung des Mietzinses. Die Einnahmen aus der Mietzinserhöhung werden, gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, 5 Jahre lang dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Wohnanlage zugeführt.