Mietwohnungen für junge Menschen

Gerade junge Menschen suchen als Startwohnung eine kleine und günstige Wohnung. Um ihnen leistbares Wohnen zu ermöglichen, wurde im Jahr 2015 die Aktion "Junges Wohnen" vom Land Oberösterreich ins Leben gerufen. Dieses Projekt steht für bedarfsorientiertes, leistbares und qualitativ hochwertiges Wohnen. Mit besonderen Förderungen werden kleine und kompakte Wohnungen (1-, 2- oder 3-Zimmer-Wohnungen) mit einer Wohnfläche von ca. 30 m² bis 65 m² errichtet, die optimal auf die Bedürfnisse der jungen Generation zugeschnitten sind.

Kriterien für Junges Wohnen

  • Die Wohnungen verfügen über eine Wohnfläche von max. 65 m².
  • Der Mietvertrag ist max. acht Jahre gültig.
  • Die Wohnung kann bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres gemietet werden.

Fördervoraussetzungen für Mieterinnen und Mieter

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf nur an Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
    • die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
    • der Mieter muss eigenberechtigt sein und
    • das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen
  • Die Mieterin oder der Mieter muss österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Staates sein. Ein Nicht-EWR-Bürger darf eine geförderte Wohnung nur anmieten, wenn er
    • Besitzer eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" ist oder
    • in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen hat und
    • Deutschkenntnisse nachweisen kann.
  • Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert handelt.
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.
  • Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nicht zulässig.
  • Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.
  • Die Mietwohnung ist umgehend, jedoch längstens 6 Monate nach Schlüsselübergabe zu beziehen.
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Nähere Informationen zum Projekt "Junges Wohnen" finden Sie auf der Website der Oö. Landesregierung.